Unsere Statuten

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Forschungsverein Open Fabrication Network“
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und ist weltweit tätig.
  3. Die Kurzbezeichnung des Vereines lautet „OpenFabNet“
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.

§2 Zweck

  1. Die Tätigkeit des Vereines „Forschungsverein Open Fabrication Network“ ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Die Tätigkeit des Vereines „Forschungsverein Open Fabrication Network“ erfolgt zu gemeinnützigen Zwecken und ist nicht auf Gewinn gerichtet.
  3. Der Verein bezweckt:
    die Förderung, Durchführung, Koordination, Entwicklung, Bündelung und Verbreitung verschiedenster Forschungsaktivitäten im Rahmen von:
    1. OpenSource,
    2. OpenData,
    3. OpenHardware,
    4. OpenStack,
    5. OpenCollaboration,
    6. OpenInnovation,
    7. OpenScience,
    8. OpenGovernment,
    9. OpenStandards,
    10. OpenProtocols
    11. DigitalTransformation
    12. Industrial Internet / Cyberphysical Systems / Industrie 4.0
    13. Internet-of-Things (IoT), Internet-of-Services (IoS), Internet-of-Everything (IoE)
    14. BigData, Data Analytics, Predicitive Analytics, Data Visualisation, Statistics
    15. Cloud- / Fogsysteme
    16. sonstige und zukünftige Technologien im Rahmen der Digitalisierung

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.
  2. Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
    1. Initiierung, Durchführung, Koordination, Evaluierung und Förderung von wissenschaftlichen Arbeiten, Recherchen und Forschungsaufgaben und -projekten
    2. Abhaltung von Konferenzen, Workshops, Lehrveranstaltungen, Vorträgen, Diskussionsrunden und Bildungsaktivitäten auf wissenschaftlichem Niveau
    3. Universitäre und außeruniversitäre Bildungsmaßnahmen
    4. Veröffentlichung und Verarbeitung von Forschungsergebnissen durch Publikationen und Dokumentationen (Website, Berichte, Schriftenreihe, Newsletter, Blog) und/oder anderen Mitteln wissenschaftlicher Öffentlichkeitsarbeit, die unter anderem auch die Forschungstätigkeit des Vereines dokumentieren
    5. Bereitstellung von Einrichtungen, die die Forschungs- und Lehrtätigkeit des Vereins unterstützen (Räumlichkeiten, IT, etc.)
    6. Nachhaltige Vernetzung von Bildung, Wissenschaft und Wirtschaft
    7. Förderung der Vermittlung von Forschungs- und Innovationsthemen an Schulen
    8. Bewusstseinsbildung für gesellschaftlich und sozioökonomisch relevanten Themen im Rahmen der Vereinstätigkeiten und Forschungen
    9. Abhaltung von Veranstaltungen, Konferenzen, Seminaren, Workshops, Talks, MeetUps, Exkursionen, Workshops, Vorträgen, Seminare und Diskussionen um die Ausrichtung des Vereins, seiner Tätigkeiten und Zielsetzungen einem breitem Publikum im Rahmen einer allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit bekannt zu machen
    10. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Vereinen und Organisationen zum Erreichen der Vereinszwecke
    11. Kooperationen mit Institutionen in Politik und Wirtschaft, wissenschaftlichen Organisationen und NGO‘s in Österreich, der EU und Weltweit.
    12. Einrichtung einer Website, weiters Errichtung physischer und/oder ideeller Infrastrukturen für Forschungstätigkeiten sowie Implementierung und Betrieb netzwerk- und softwaretechnischer Infrastrukturen für die Vernetzung allgemein Interessierter mit OpenTechnologies
    13. Einrichtung einer Bibliothek
  3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden, Sammlungen, Sponsoring, Schenkungen und sonstige Zuwendungen
    3. Erträge aus Publikationen, Aufträgen und Forschungsarbeiten
    4. Erträge aus dem Verkauf von Informationsbehelfen
    5. Erträge aus durchgeführten Untersuchungen
    6. Erträge aus erarbeiteten Konzeptionen und Expertisen
    7. Erträge aus Veranstaltungen, Konferenzen, Seminaren und Workshops
    8. Erträge aus Talks, MeetUps, Exkursionen, Klubabenden etc.
    9. Erträge durch den Verkauf von Werbeflächen und Timeslots bei Veranstaltungen
    10. Verkauf von Merchandising Material und Werbeeinnahmen
    11. Die Vermietung und Support vom Verein organisierten und implementierten physischen und/oder ideellen Forschungs- und Vernetzungsinfrastrukturen,
    12. Vermögensverwaltung (Zinsen, Kapitaleinkünfte, Vermietung & Verpachtung usw.)
    13. Eigenleistung der Mitglieder (Kapital- oder Sacheinlagen)
    14. Erträge vereinseigener Unternehmungen
    15. Erträge aus Lizenzen und Patenten
    16. Erträge aus Supportdienstleistungen und Subskriptionen
    17. Subventionen und Förderungen von öffentlichen und privaten Stellen

§4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen, assoziierten, außerordentlichen und Ehrenmitglieder.
  1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich in der Gesamtheit an der Vereinsarbeit beteiligen und alle Aktivitäten im Sinne des Vereinszweckes organisieren, begleiten und steuern helfen.
  2. Assoziierte Mitglieder sind jene, die sich in Teilbereichen an der Vereinsarbeit beteiligen und z.B. eine oder mehrere Arbeits- und Projektgruppen organisieren und begleiten.
  3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern
  4. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften sein.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen, assoziierten und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Dagegen ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, assoziierten und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher, assoziierter und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Vereinsgründer des Vereins.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Austrittserklärung erfolgen. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge verfallen an den Verein.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen.
  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
  3. Assoziierte, außerordentliche und Ehrenmitglieder können an allen Veranstaltungen des Vereines ohne Stimmrecht teilnehmen, Anträge einbringen und bei der Generalversammlung mit beratender Stimme fungieren.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  5. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  6. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  7. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen, assoziierten und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
  1. die Generalversammlung (§§ 9 bis 10),
  2. der Vorstand (§§ 11 bis 13),
  3. die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (§ 15) und
  4. das Schiedsgericht (§ 17).

§9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die “Mitgliederversammlung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich in Wien statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer, auch einzeln (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss der Rechnungsprüfer, auch einzeln (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

    binnen vier Wochen statt.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. 1 – 3), durch die Rechnungsprüfer, auch einzeln (Abs. 2 lit. 4), oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. 5).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch eine(n) Bevollmächtigte(n) vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ordentlicher Mitglieder. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ordentlicher Mitglieder.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in deren/dessen Verhinderung die 1. Stellvertretung. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Beschlussfassung über den Voranschlag
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  5. Entlastung des Vorstands
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, assoziierte und für außerordentliche Mitglieder
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§11 Vorstand

  1. Dem Vorstand gehören an:
    1. Obfrau/Obmann, 1. Obfrau/Obmann Stellvertreter und ggf. weitere
    2. Schriftführerin/Schriftführer, 1. Schriftführerin/Schriftführer Stellvertreter
  2. Die Positionen der Stellvertretung müssen nicht besetzt werden.

  3. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so sind die Rechnungsprüfer (auch einzeln) verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  4. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  5. Der Vorstand wird von der Obfrau/vom Obmann, bei Verhinderung auf unvorhersehbar lange Zeit von deren/dessen 1. Stellvertretung schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung auf unvorhersehbar lange Zeit deren/dessen 1. Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  9. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
  10. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit 2/3 Stimmenmehrheit der ordentlicher Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  11. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (§ 11 Abs, Abs. 3) eines Nachfolgers wirksam.

§12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das “Leitungsorgan” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem an deren Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, assoziierten und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Deren/dessen 1. Stellvertretung und die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützen die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Die Obfrau/der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt im Innenverhältnis die Geschäfte des Vereins. Dies umfasst alle Handlungen, Maßnahmen und Vorkehrungen organisatorischer, kaufmännischer, technischer und personeller Art, die zur Führung des Vereins erforderlich sind.
  3. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und entweder deren/dessen 1. Stellvertretung oder der Schriftführerin/des Schriftführers. Bei Verhinderung der Obfrau/des Obmanns auf unvorhersehbar lange Zeit bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der 1.Obfrau/Obmann Stellvertretung und der Schriftführerin/des Schriftführers.
  4. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in §13 Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  6. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  7. Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  8. Die Schriftführerin/der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  9. Im Fall der Verhinderung der Obfrau/des Obmanns, der Schriftführerin/des Schriftführers auf unvorhersehbar lange Zeit treten an die Stelle, ihre jeweiligen 1. Stellvertreter.

§14: Geschäftsführung

  1. Bei allen Handlungen der Geschäftsführung sind geltende Gesetze und Bestimmungen einzuhalten und die Statuten des Vereins und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Der Vorstand:
    1. übt die Geschäftsführung in der Regel selbst aus, jedenfalls die aller wissenschaftlichen und forschungsrelevanten Agenden
    2. kann die Geschäftsführung nichtwissenschaftlicher, insbesondere kommerzieller Geschäfte an eine/mehrere Person(en) mit Einzel- und/oder Gesamtvertretung befristet übertragen
  3. Für den Fall der Bestellung einer/eines oder mehrerer Geschäftsführer gilt:
    1. Der Vorstand bestellt, beaufsichtigt und entlässt die Geschäftsführer
    2. Die Anstellungsbedingungen werden vertraglich geregelt, wobei der Anstellungsvertrag gemäß §13 Abs. 3 zu unterfertigen ist.
    3. Der Vorstand beschließt zur Verteilung der ihm und denGeschäftsführern zukommenden Aufgaben eine Geschäftsordnung, in der der Umfang die einzlenen Befugnisse definiert sind
    4. Dem Vorstand obliegt die Genehmigung des von den Geschäftsführern(n) erstellten Jahresarbeitsprogramms und Jahresvoranschlags.
    5. Dem Vorstand obliegt die Überprüfung und Beratung der Geschäftsführer hinsichtlich der Erfüllung und Durchführung des vom Vorstand jeweils beschlossenen Jahresarbeitsprogramms; desgleichen die Überprüfung der Einhaltung des Jahresbudgets.
    6. Die Geschäftsführer sind verpflichtet, die Richtlinien des Vorstandes, seine Weisungen und die einschlägigen Mitgliederversammlungsbeschlüsse zu befolgen. Die Geschäftsführer sind weiters verpflichtet an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen und einen Bericht abzugeben

§15 Rechnungsprüferin/Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.

§16 Beirat

  1. Unbeschadet der Rechte und Pflichten der übrigen Vereinsorgane gibt es einen Beirat. Der Beirat umfasst zwischen zwei und zehn Mitglieder. Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr auf Antrag zumindest eines
    Vorstandsmitgliedes zusammen. Die Berufung in den Beirat und die Ernennung des Vorsitzenden erfolgt durch den Vorstand für die Amtsperiode des Vorstandes. Wiederernennung ist möglich. Auch Nicht
    Vereinsmitglieder können in den Beirat berufen werden, wobei bei der Zusammensetzung des Beirates darauf zu achten ist, ein ausgewogenes Verhältnis aus Vertretern der Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung und öffentlichem Interesse zu erreichen.
  2. Der Beirat steht dem Vorstand beratend zur Seite, er hat insbesondere die Aufgabe, die Tätigkeit des Vereins durch inhaltliche Stellungnahmen zu unterstützen und die Leitlinien des Vereins zu entwickeln. Der Beirat schlägt zusammen mit dem Vorstand mindestens einmal jährlich die grundlegenden inhaltlichen Tätigkeiten des Vereines vor.

§17 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine “Schlichtungseinrichtung” im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben
    Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseitsein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14
    Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§18 Gerichtsstand

Gerichtsstand des Vereines ist Wien.

§19 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ordentlicher Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche, jedenfalls gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
  3. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§20 Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigen Zwecks

  1. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder im Falle der Auflösung des Vereins nicht mehr zurück als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen, der nach dem Zeitpunkt der Einlage zu berechnen ist.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§34ff BAO zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.